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Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden

Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen - Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden

 

Die Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen gemäß des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO):

 

Bäume, Sträucher und Hecken verschönern unser Ortsbild. Häufig kommt es jedoch vor, dass diese in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Hierdurch können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge jeglicher Art behindert bzw. gefährdet werden.

 

Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen. Dies muss nicht sein. Daher informieren wir hiermit alle Haus- und Grundstücksbesitzer über Ihre – Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen - an öffentlichen Straßen und Wegen. Rein vorsorglich sei diesbezüglich auch auf eine evtl. Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs hinzuweisen.

 

Die Verpflichtung, Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) Art. 29 Abs. 2 geregelt. Demnach sind Anpflanzungen aller Art, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, verboten. Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gem. Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. So ist es nach § 32 Abs. 1 StVO verboten, die Straße zu beschmutzen, zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherung nicht nur eine Sache der Straßenverkehrsbehörde ist, sondern dass auch die Besitzer der Grundstücke entlang der Straßen für die Verkehrssicherheit mitverantwortlich sind.

 

Die Gemeinde Geldersheim bittet deshalb alle Grundstückseigentümer, Ihre Bäume, Hecken und Sträucher zu überprüfen und erforderlichenfalls so weit zurück zu schneiden, dass das vorgeschriebene Lichtraumprofil eingehalten wird. Dürre Bäume und Äste können dabei ebenfalls eine erhebliche Gefahr bedeuten und müssen, wenn sie den öffentlichen Verkehrsraum gefährden, beseitigt werden.

 

 

Zusammenfassung der Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen:

 

  • Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 Meter über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird. Dies stellt eine Durchfahrtshöhe für LKWs bzw. auch Rettungsfahrzeugen sicher.
  • Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 Meter über den Wegen auszuschneiden.
  • Gleichsam sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst bzw. dürre Bäume ganz zu entfernen.
  • Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 Meter einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter. Schneiden Sie deshalb alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen bis zu ihrer Grundstücksgrenze zurück. Vor allem bei Hecken sind regelmäßige und ausreichende Rückschnittmaßnahmen unerlässlich, um die Anpflanzung über Jahre hinweg auf Grundstücksgrenze zu halten und somit einen späteren Schnitt in den Bestand der Hecke zu vermeiden.
  • An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art gem. BayStrWG stets so niedergehalten werden, dass sie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen. Um eine ausreichende Übersicht im Sichtdreieck für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, gilt daher: Gibt es für Ihr Grundstück keinen Bebauungsplan, der ein individuelles Sichtdreieck vorgibt, sollte die Bepflanzung an der Grundstücksobergrenze – im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen – auf maximal 0,80 Meter Höhe zurückgeschnitten werden.
  • Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig und ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.
  • Beachten Sie schon vor dem Anpflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken im Laufe der Zeit annehmen können. Halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze und entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen. Denken Sie auch an die Sichtbarkeit Ihrer Hausnummer. Das Hausnummernschild muss von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer usw. behindert werden. Etwaige Behinderungen (z. B. durch rankende Pflanzen) hat der Eigentümer auf eigene Kosten zu beseitigen. Vor allem: Im Ernstfall ist dies für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei wichtig.
  • Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September ist das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handeln kann.

 

Die Gemeindeverwaltung

 

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