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Bekanntmachung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schweinfurt

Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Änderung des Umlegungsplans nach § 73 BauGB

„Oberer Schweinfurter Weg III“ Gemarkung Geldersheim, Gemeinde Geldersheim

 

Bekanntmachung

des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schweinfurt

vom 21. Oktober 2024

 

Gemäß § 71 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, gibt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schweinfurt, Mainberger Straße 14, 97422 Schweinfurt, bekannt, dass der Beschluss zur Änderung des Umlegungsplans nach § 73 BauGB „Oberer Schweinfurter Weg III“ am

21. Oktober 2024 unanfechtbar geworden ist.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss über die Änderung des Umlegungsplans nach § 73 BauGB vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der Eigentümer in die neuen Grenzen ein.

Die im Beschluss über die Änderung des Umlegungsplans nach § 73 BauGB festgesetzten Geldleistungen sind nunmehr zur Zahlung fällig. Die BayernGrund Grundstücksbeschaffungs- und -erschließungs-GmbH ist Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen und wird die Abwicklung der Zahlungen gesondert regeln.

Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schweinfurt wird die Berichtigung des Grundbuchs veranlassen und die Berichtigung des Liegenschaftskatasters durchführen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Änderung des Umle- gungsplans nach § 73 BauGB kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei dem

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schweinfurt, Mainberger Straße 14, 97422 Schweinfurt

eingelegt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form“möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

 

Reus - Vermessungsdirektor

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