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Neuigkeiten in Geldersheim

Anschrift:

Gemeinde Geldersheim
Würzburger Str. 18
97505 Geldersheim

 

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung:
Montag bis Freitag
von 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Donnerstag
von 13:00 - 17:00 Uhr

E-Mail:
gemeinde@geldersheim.de

Wichtige Änderungen für Veranstaltungen und Vereinsfeste in unserer Gemeinde

Wichtige Änderungen für Veranstaltungen / Vereinsfeste in unserer Gemeinde


Information für Vereine


Nach dem in Bayern fortgeltenden Gaststättengesetz (GastG) des Bundes bedarf der vorübergehende Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes (insbesondere der Ausschank alkoholischer Getränke) aus besonderem Anlass der Genehmigung in Form einer Gestattung (§§ 12 i. V. m. 2 GastG) bei der zuständigen Gemeinde. Bisher war hierfür ein Antrag durch die Veranstalter und daraufhin ein Bescheid durch unsere Gemeinde erforderlich.


Dieser bisher verpflichtende und gebührenpflichtige Bescheid für den vorübergehenden Alkoholausschank nach § 12 GastG kann nun ab dem 01.01.2026 für die Veranstalter entfallen, wenn durch unsere Gemeinde keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt werden.
Die Rede ist hier von der sogenannten „verkürzten Genehmigungsfiktion“.


Für eine kostenfreie Genehmigungsfiktion ist es Voraussetzung, dass der Antrag mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt wird.


Die Anzeige kann über folgende Wege erfolgen:


1. Füllen Sie das von uns zur Verfügung gestellte Formular „Antrag auf Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG)“ aus.
Senden Sie dieses per E-Mail an meldeamt@geldersheim.de oder reichen Sie es durch Einwurf in den Briefkasten / persönliche Abgabe im Rathaus ein.
 

oder


2. Stellen Sie Ihren Antrag direkt über das Online-Verfahren auf unserer Homepage (Rathaus-Service-Portal). Dieser wird nach Abschluss des Verfahrens automatisch an uns versendet.


Wenn Sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige in der Gemeinde keine Rückmeldung von uns erhalten, gilt die Veranstaltung als genehmigt.
Gebühren werden in diesem Fall nicht erhoben.


Sind dennoch unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Auflagen durch die Gemeinde zu erteilen, behalten wir uns vor, einen gebührenpflichtigen Bescheid gem. § 12 GastG zu erlassen.


Gleiches gilt für Veranstaltungen, die nicht oder nicht fristgerecht (spät. 2 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn) angezeigt werden.
 

Eine Anzeige der Veranstaltung ist unerlässlich!

 

Antrag auf Erteilung einer Gestattung nach §12 GastG

Vollzug des Gaststättengesetzes

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