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Anschrift:

Gemeinde Geldersheim
Würzburger Str. 18
97505 Geldersheim

 

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung:
Montag bis Freitag
von 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Donnerstag
von 13:00 - 17:00 Uhr

E-Mail:
gemeinde@geldersheim.de

Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses sowie der Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses

Der Wahlleiter
der Gemeinde Geldersheim

Bekanntmachung
der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses 
sowie der Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses

für die Wahl

- des ersten Bürgermeisters
- des Gemeinderats

am Sonntag, 8. März 2026

1. Die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden 
    Wahlergebnisses gemäß Art. 19 Abs. 3 des Gemeinde- und
    Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) findet statt am

Montag, den 16.03.2026 um 14:00 Uhr im Sitzungssaal der
Gemeinde Geldersheim, Würzburger Straße 18, 97505 Geldersheim.

Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, 
soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche 
Einzelner entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 GLKrWG). In diesen Fällen berät und entscheidet 
er in nichtöffentlicher Sitzung über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Beschlüsse, 
die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, werden der Öffentlichkeit bekannt gegeben, 
sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

Sollte eine weitere Sitzung notwendig werden, wird Ort und Zeitpunkt ebenfalls rechtzeitig bekannt gemacht.

2. Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses;
    Frist für die Annahme der Wahl.

Unter dem Vorbehalt der Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses 
durch den Wahlausschuss wird das ermittelte vorläufige Wahlergebnis durch

2.1 den Aushang in den Amtskästen der Gemeinde Geldersheim,
2.2 die Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde Geldersheim,

gegenüber der Öffentlichkeit verkündet.

Für den Beginn der Wochenfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, 
binnen der aufgrund eines Wahlvorschlags gewählte Personen schriftlich oder zur Niederschrift 
bei der Gemeinde Geldersheim die Wahl ablehnen können, ist die unter Nr. 2.1 und Nr. 2.2 genannte 
Form bzw. Art der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses entscheidend.

Geldersheim, 27.02.2026
 

gez.
Mangold
Wahlleiter

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