Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste
Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Geldersheim
für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Schweinfurt und den Strafkammern des Landgerichts Schweinfurt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 20. April 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das oben genannte Landgericht bzw. Amtsgericht gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit
von Dienstag, den 02.05.2023 bis Dienstag, den 09.05.2023
in der Gemeindeverwaltung Geldersheim, Würzburger Str. 18, 97505 Geldersheim, Zimmer Nr. 2 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche,
bis zum Mittwoch, 17.05.2023
nach Schluss der Auflegung schriftlich oder persönlich zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung Geldersheim, Würzburger Str. 18, 97505 Geldersheim, Zimmer Nr. 2 während der allgemeinen Dienststunden Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang) bzw. nach Abschnitt II Nrn. 2 bis 5 der Schöffenbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und des Innern, für Sport und Integration vom 27. Oktober 2022, Az. E8 - 3221 E - II - 14870/2021 und B2 - 0143 - 2 (BayMBl. Nr. 672), nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
gez. Hemmerich
Erster Bürgermeister
Geldersheim, 24.04.2023
Angeschlagen am 24.04.2023 Abgenommen am 17.05.2023
Veröffentlicht am 28.04.2023 in den Geldersheimer Nachrichten.
Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. S. 2606)
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3. (weggefallen)
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.