Erstbauberatung und Förderung von Entsorgungsmaßnahmen im Altortbereich
Im Rahmen der Innerortsentwicklung im Ortskern besteht die Möglichkeit für Bau- bzw. Umbauinteressierte eine kostenlose
Beratung von ausgewählten Fachplanern zu erhalten. Außerdem bestehen Fördermöglichkeiten für Ihre Investitionskosten aus dem kommunalen Geldersheimer Förderprogramm bzw. auch unter Umständen für die Abrisskosten aus einem Landkreisförderprogramm.
Weitere Informationen sowie Anträge erhalten Sie bei Hr. Mangold, Zi. Nr. 3, Tel. 09721/788713 Email: bauamt@geldersheim.de
Innenortsentwicklung Landkreis Schweinfurt - Erstbauberatung
Förderprogramm zur Revitalisierung leer stehender Anwesen im Ortskern
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Widerrufsrecht, Rückforderungs- und Härteklausel
Präambel
Innenentwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Daher arbeiten auch die neun weiteren Mitgliedsgemeinden der Interkommunalen Allianz Oberes Werntal intensiv an der Stärkung der Ortskerne. Gemeinsam fördern wir über die „Oerlenbacher Erklärung“ das Bauen im Bestand, setzen uns für Flächensparen und Nachverdichtung ein und bieten eine kostenlose Erstbauberatung sowie kommunale Förderprogramme an. Nur Hand in Hand, im Zusammenspiel kann es gelingen die sensiblen Ortskerne mit ihrem typisch fränkischen Charme modern weiterzuentwickeln und Jung und Alt für das Leben im Ort zu begeistern. Unser gemeinsames Ziel ist es dem demographischen Wandel zu begegnen, Leerstände zu vermeiden und vorhandene Infrastrukturen zu nutzen. Ein attraktives Ortsbild motiviert und zieht Neubürger an. Auch der Landkreis Schweinfurt fördert die Innenentwicklung mit einem Konzept, das unter anderem eine qualifizierte Bauberatung vorsieht und bei Abriss- und Entsorgungskosten finanziell unterstützt. Eine Gebäude- und Immobilienbörse steht online unter www.innenentwicklung-schweinfurter-land.de bereit. Gemeinsam wollen wir lebendige Dörfer und intakte Ortskerne, die mit regionaler Baukultur Identität und Heimatgefühl schaffen.
Die Gemeinde Geldersheim gewährt für Investitionen zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz Zuwendungen, um erhaltenswerte leerstehende Gebäude im Altort von Geldersheim zu revitalisieren und einer Nutzung zuzuführen. Damit soll eine Abwanderung in andere Siedlungsgebiete und eine Verödung des Altorts verhindert werden. Das Gebäude soll nach der Investitionsmaßnahme einer (vorzugsweise wohnwirtschaftlichen) Nutzung zugeführt werden. Eine Förderung kann unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 1 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ist auf den Innenbereich (Altortbereich) von Geldersheim beschränkt (siehe Lageplan in der Anlage). Neubaugebiete und Neubausiedlungen gehören nicht dazu.
Das Förderprogramm in der ursprünglichen Fassung vom 23. Juli 2015 gilt in der Neufassung ab dem 08. Februar 2018 bis zum 31.Dezember 2025. Eine Verlängerung kann vom Gemeinderat jederzeit beschlossen werden.
§ 2 Fördervoraussetzungen
Das dem Förderantrag zugrunde liegende Anwesen muss im Geltungsbereich (vgl. § 1) liegen, mindestens 6 Monate unbewohnt und bei Antragstellung mindestens vor 70 Jahren errichtet worden sein.
Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, die im Geltungsbereich Eigentümer eines förderfähigen Anwesens ist. Sind mehrere Personen Eigentümer, so sind sie als Gemeinschaft antragsberechtigt.
Die äußere Gestaltung des Gebäudes ist mit der Gemeinde abzustimmen.
Grundsätzlich ist vor Antragstellung und Maßnahmenbeginn eine Bauberatung über das Innenentwicklungsförderprogramm des Landkreises Schweinfurt in Anspruch zu nehmen und das Beratungsprotokoll der Gemeinde vorzulegen.
Unbebaute Grundstücke gelten nicht als „Leerstand“.
Bei der Maßnahme ist stets das straßenseitige Gebäude maßgebend zu berücksichtigen. Eine reine Sanierung der rückwärtigen Gebäude ohne eine nachhaltige Nutzung des (Haupt-) Wohngebäudes an der Dorfstraße zu sichern, ist nicht förderfähig.
Pro Anwesen ist nur eine einmalige Förderung möglich. Erst nach 20 Jahren kann erneut ein Förderantrag gestellt werden.
§ 3 Art der Förderung
Förderfähig sind Aufwendungen zum Erhalt, zur Sanierung zum Aus- und Umbau sowie zur Erweiterung von Gebäuden im Sinne des § 2 Abs. 1 (gleich, ob bisher als Wohngebäude oder landwirtschaftliche Nebengebäude oder Gewerberäume genutzt).
Soweit ein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 1 abgebrochen und dafür ein Ersatzgebäude errichtet wird, so sind auch die Investitionskosten (incl. der Abbruchkosten) hierfür förderfähig. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass zunächst geprüft werden soll, ob nicht ein Erhalt der alten Bausubstanz möglich ist. Eine entsprechende Antragstellung im Sinne dieses Förderprogramms ist vor Beginn der Abbruchmaßnahme obligatorisch. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass über das Innenentwicklungsförderprogramm des Landkreises Schweinfurt eine zusätzliche Förderung für die Abbruchkosten möglich ist. Die Antragstellung dafür erfolgt über das Landratsamt Schweinfurt.
§ 4 Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung beträgt einmalig 4% der bezahlten Investitionskosten (ohne Umsatzsteuer) im Sinne des §3 des Förderprogramms, max. jedoch 10.000,00 € je Anwesen.
Wird ein Gebäude gem. § 3 Abs. 2 durch einen Neubau ersetzt wird auf den Zuschussbetrag ein Abschlag von 25% vorgenommen. Dies soll dem bei der Erhaltung von Gebäuden anfallenden höheren Kosten Rechnung tragen.
Wird ein Gebäude nach der Sanierung nicht wohnwirtschaftlich genutzt (z.B. gewerblich oder landwirtschaftlich), wird ein Abschlag von 50% auf die Fördersumme gem. Absatz 1 und 2 vorgenommen. Wird das Gebäude nur teilweise nicht wohnwirtschaftlich genutzt, ist der Abschlag auf die anteiligen nicht wohnwirtschaftlichen Investitionskosten anzuwenden.
Zusätzlich erhöht sich der Fördersatz bei Eigennutzung zu Wohnzwecken um 1%-Punkt für jedes unterhaltspflichtige Kind des Antragstellers, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung geboren ist oder bis zur Abrechnung (§ 5 Abs. 3) geboren wird, im Haushalt des Antragstellers lebt und das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Berücksichtigt werden maximal 3 Kinder pro Anwesen. Das heißt, die maximale Förderquote beträgt bei drei Kindern 7%. Der Höchstbetrag je Anwesen nach § 4 Abs. 1 bleibt davon unberührt.
§ 5 Verfahren
Der Förderantrag ist vor Beginn der Investition bei der Gemeinde zu stellen. Mit der Investition darf erst nach Bewilligung durch die Gemeinde oder nach Zustimmung der Gemeinde zur vorzeitigen Baufreigabe begonnen werden.
Nach der Prüfung wird die Gemeinde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheiden. Die Bewilligung erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sofern keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf Förderung. Gegebenenfalls kann die vorzeitige Baufreigabe erfolgen und die Bewilligung im nächsten Haushaltsjahr erteilt werden.
Die Investitionskosten sind spätestens 3 Jahre nach der Antragstellung übersichtlich zusammenzustellen und durch Rechnungen (mit Bezahlnachweis) zu belegen. Kopien genügen. Eine Vorher-/Nachher-Bilddokumentation soll erfolgen.
Der Zuschuss wird erst ausbezahlt, wenn das Gebäude nachweislich wieder aktiv im Sinne der Fördervoraussetzungen genutzt wird.
§ 6 Dorferneuerung
In Geldersheim läuft derzeit noch das Förderverfahren der Dorferneuerung. In diesem Zusammenhang werden bereits Fördermittel im Rahmen der Dorferneuerung gewährt. (Hinweis: Die Antragstellung hierzu erfolgt über das Amt für ländliche Entwicklung). Die Gemeinde Geldersheim zahlt alternativ zur oben genannten Förderung (siehe § 4) auch für bisher nicht leerstehende Hofstellen 10% (max. EUR 2.500,00) auf den vom Amt für Ländliche Entwicklung gewährten Zuschuss. Voraussetzung ist die Vorlage des Zuwendungsbescheides des Amt für Ländliche Entwicklung.
Pro Anwesen ist eine mehrmalige Förderung möglich (bezogen auf Förderungen nach § 6 Abs. 1). Innerhalb von zwanzig Jahren darf die Fördersumme von 2.500,00 Euro nicht überschritten werden.
§ 7 Widerrufsrecht, Rückforderungs- und Härteklausel
Die Gemeinde Geldersheim behält sich das jederzeitige Widerrufsrecht des Bewilligungsbescheids für den Fall vor, dass die Zuschussvoraussetzungen bzw. die Zuschussgewährung durch arglistige Täuschung oder falsche Angaben herbeigeführt wurden.
Die Nutzung des Gebäudes hat nach der Bewilligung mindestens fünf Jahre lang so zu erfolgen, wie es nach den Antragsunterlagen geplant war und nach den Förderrichtlinien zulässig ist. Sollte innerhalb dieser Frist eine Weiterveräußerung erfolgen oder das Gebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden, so ist der Zuschuss zeitanteilig an die Gemeinde zurückzuzahlen. In diesem Falle ist der Rückforderungsbetrag sofort zurückzuzahlen.
Ergeben sich bei der Anwendung dieser Richtlinie unbillige Härten, so kann der Gemeinderat in Einzelfällen Abweichungen zulassen.
§ 8 Sonstiges
Die Gemeinde behält sich die Änderung der Richtlinien bzw. Abweichungen von den Richtlinien vor und ist berechtigt, den Fördersatz und das Fördervolumen zu ändern, wenn die Haushalts- und Finanzlage dies notwendig machen.
Geldersheim, 08.Februar 2018
Brust
1. Bürgermeister