Neuigkeiten in Geldersheim

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Gemeinde Geldersheim
Würzburger Str. 18
97505 Geldersheim

 

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Montag und Donnerstag
von 13:00 - 17:00 Uhr

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gemeinde@geldersheim.de

Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen

Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen

- Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden -

 

Die Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen gemäß des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO):

Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten werden. Warum? Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge jeglicher Art gefährden.

Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen
- Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden -

Die Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen gemäß des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO):
Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten werden. Warum? Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge jeglicher Art gefährden.

 

Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen. Dies muss nicht sein. Daher informieren wir hiermit alle Haus- und Grundstücksbesitzer über Ihre - Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen - an öffentlichen Straßen und Wegen. Rein vorsorglich sei diesbezüglich auch auf eine evtl. Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs hinzuweisen.

Die Verpflichtung, Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) Art. 29 Abs. 2 geregelt. Demnach sind Anpflanzungen aller Art, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, verboten. Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gem. Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. So ist es nach § 32 Abs. 1 StVO verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen. In diesem Zusammenhang wollen wir Sie auch über das freizuhaltende sog. „Lichtraumprofil" über Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen informieren: Als „Lichtraumprofil" wird eine definierte Umgrenzungslinie bezeichnet, die meist für die senkrechte Querebene eines Fahrweges bestimmt wird. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss das Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsflächen frei und sauber gehalten werden.

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