Neuigkeiten in Geldersheim

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Gemeinde Geldersheim
Würzburger Str. 18
97505 Geldersheim

 

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Straßenreinigungspflicht auf öffentlichen Straßen und Wegen

In letzter Zeit wurde festgestellt, dass die Straßenreinigungspflicht zum Teil sehr mangelhaft durchgeführt wird. In unserer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen ist ganz klar geregelt, dass jeder Grundstückseigentümer oder der zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte verpflichtet ist, jeden Samstag die Gehwege, Entwässerungsrinne, Parkstreifen und Fahrbahnen auf der Breite bzw. Länge seines Grundstückes zu kehren.

Straßenreinigungspflicht auf öffentlichen Straßen und Wegen

 

In letzter Zeit wurde festgestellt, dass die Straßenreinigungspflicht zum Teil sehr mangelhaft durchgeführt wird. In unserer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen ist ganz klar geregelt, dass jeder Grundstückseigentümer oder der zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte verpflichtet ist, jeden Samstag die Gehwege, Entwässerungsrinne, Parkstreifen und Fahrbahnen auf der Breite bzw. Länge seines Grundstückes zu kehren. Ausgenommen ist die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt. Durch nicht ordnungsgemäßes Reinigen wächst in diesen Bereichen das Unkraut, dass Beschädigungen (heben und einreißen der Teerdecke) auftreten. Da die Reinhaltung der Straßen einen sehr starken Einfluss auf unser Ortsbild hat, möchte wir Sie bitten, diese Pflichtaufgabe auch wahrzunehmen. Diese Regelung gilt auch für noch unbebaute Grundstücke im Ortsbereich.
Entsprechendes ist aus dem folgenden Auszug aus der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der Öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen zu entnehmen.

Auszug aus der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der Öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) (BayRS 91-1-I), erläßt die Gemeinde Geldersheim folgende

 

V e r o r d n u n g

 

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Inhalt der Verordnung

 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Geldersheim.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

  1. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung.

Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

 

  1. Gehbahnen sind
  1. die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
  2. in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen

 

in der Breite von 1,0m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

 

  1. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.



Reinhaltung der öffentlichen Straßen


§ 3

Verbote

 

  1. Zur Aufrechtserhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
  1. Insbesondere ist verboten
  1. auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;
  2. Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
  3. Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee (ausgenommen Räumgut nach § 10 Abs. 2 Satz 1
  1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
  2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
  3. in Abflußrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.
  1. Das Abfallrecht bleibt unberührt.

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

 

§ 4

Reinigungspflicht

 

  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage I) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
  1. Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverkehr aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
  1. Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
  1. Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
  1. Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungs-berechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

 

§ 5

Reinigungsarbeiten

 

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage I) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere

 

  1. jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen;
  2. bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angegelegt sind;
  3. von Gras und Unkraut zu befreien;
  4. Baum- und Strauchüberhang im Straßenraum zurückzuschneiden (Art. 29 BayStrWG).

 

Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflußrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.

 

§ 6

Reinigungsfläche

 

  1. Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch
  1. die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück
  1. die parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1 m innerhalb der Fahrbahn    verlaufende Linie (Straßen der Gruppe A des Straßenverzeichnisses); ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen ist Teil der Reinigungsfläche, die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten (Straßen der Gruppe B des Straßenverzeichnisses), und
  1. die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird.
  1. bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche  bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1 b) einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegende Flächen.
A A ++
Kontrast Kontraston
Gemeinde Geldersheim Würzburger Straße 18 97505 Geldersheim