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Bebauungsplan "Am alten Flugplatz"

Anschrift:

Gemeinde Geldersheim
Würzburger Str. 18
97505 Geldersheim

 

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung:
Montag bis Freitag
von 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Donnerstag
von 13:00 - 17:00 Uhr

E-Mail:
gemeinde@geldersheim.de

Öffentliche Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan
“Am alten Flugplatz” der Gemeinde Geldersheim

Der Gemeinderat der Gemeinde Geldersheim hat mit Beschluss vom 11.06.2026 den Bebauungsplan „Am alten Flugplatz“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Am alten Flugplatz“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden im Rathaus der Gemeinde Geldersheim,

Würzburger Straße 18, 97505 Geldersheim, Zi.Nr. 6, während der allgemeinen Dienststunden

Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Montag u. Donnerstag: 13:00 - 17:00 Uhr

und nach Vereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der Bebauungsplan mit der Begründung unter https://www.landkreis-schweinfurt.de/landratsamt/serviceleistungen-informationen/details/detail/bebauungsplaene-kartenarchiv-der-gemeinden-im-landkreis-schweinfurt-1635 in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetlandesportal für die Bauleitplanung Bayern, unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. 

Unbeachtlich werden demnach 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und, 

  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Geldersheim geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. 

Geldersheim, den 17.06.2026

gez.
Hemmerich
Erster Bürgermeister

 

 

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